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Bürohaftpflicht-Versicherung
Eine Bürohaftpflicht-Versicherung ist eine ideale Ergänzung des Versicherungsschutzes für einen Anwalt. Mit einer Bürohaftpflicht-Versicherung kann ein Anwalt seine gesetzliche Haftpflicht, die sich aus der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ergibt, gegen Sach- und Personenschäden versichern. Diese werden in der Regel nämlich nicht von der Berufshaftpflicht-Versicherung für Vermögensschäden mit abgedeckt, wobei man eine Bürohaftpflicht-Versicherung auch in eine Berufshaftpflicht-Versicherung für Vermögensschäden mit einschließen lassen kann.
Eine Bürohaftpflicht-Versicherung versichert dabei spezifisch die Büroräume der Anwaltskanzlei, sowie die Innenausstattung bis hin zum Computer, auf dem möglicherweise wichtige Mandantenbriefe abgespeichert sind. Eine Bürohaftpflicht-Versicherung beinhaltet zudem auch Schäden, die sich aus der Nutzung von Internet-Technologien ergeben.
Die Deckungssummen bei einer Bürohaftpflicht-Versicherung liegen in der Regel bei 1 Million Euro für Sachschäden und 2 Millionen Euro für Personenschäden.
Mitversichert in der Bürohaftpflicht-Versicherung ist auch das Personal einer Anwaltskanzlei.
Wie aber auch jede andere Versicherung, so hat auch die Bürohaftpflicht-Versicherung Ausschlüsse, das heißt Schadensfälle, für die auch die Bürohaftpflicht-Versicherung nicht eintritt. Nicht zum Versicherungsschutz gehört dabei zum Beispiel die Anspruchstellung von Dritten wegen dem Abhandenkommens von Geld, oder von Wertsachen, wie zum Beispiel Schmuck. Darüber hinaus deckt die Bürohaftpflicht-Versicherung auch nicht den Gebrauch von Kraftfahrzeugen ab, sowie Risiken, die sich aus der Verwaltung von Grundstücken ergeben, genauso wenig wie Ansprüche von versicherten Personen und deren Angehörigen.
Versichert durch eine Bürohaftpflicht-Versicherung sind jedoch Schäden, die sich aufgrund von Feuer, Einbruch und Diebstahl, sowie Hagel und Sturm ergeben, aber auch Schäden, die aus Vandalismus oder Wassereinbruch resultieren.
Beitragsfrei mit eingeschlossen sind aber in der Regel grundsätzlich beispielsweise
Mietsachschäden oder aber das Abhandenkommen von Schlüsseln.
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